Glossar Kabotage

Bei der Kabotage handelt es sich um das Erbringen einer Transportdienstleistung, welche innerhalb eines Landes stattfindet, wobei das jeweilige Verkehrsunternehmen aus einem anderen Land der EU stammt.

Beispiel: Ein Transportunternehmen hat seinen Sitz in Frankreich und führt eine Beförderung von Köln nach Düsseldorf durch.

Die Regelungen der Kabotage

Schon im Mai 2010 wurden die Bedingungen, welche mit einer Kabotage einhergehen, neu festgelegt. Damit gelten in ganz Europa die gleichen Regelungen. Diese Regeln besagen, dass jedes Unternehmen mit einem Sitz in einem der EU-Staaten und einer sogenannten Gemeinschaftslizenz bzw. EU-Lizenz nicht nur den grenzüberschreitenden Güterverkehr durchführen darf, sondern auch ebenso zu Beförderungen im Binnen- sowie Kabotageverkehr befugt ist.

Wichtig ist dabei allerdings, dass die Kabotage in einem anderen Land nur zeitweilig erlaubt ist. Des Weiteren können Transportunternehmen aus Drittstaaten keine Gemeinschaftslizenzen bekommen. Das bedeutet im gleichen Zug, dass diese Unternehmen bei einem Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen keinerlei Möglichkeiten zum Kabotageverkehr haben.

Allerdings unterliegen nicht nur die genehmigungspflichtigen Transporte mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht den Kabotagebestimmungen in der EU, sondern ebenso die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Dazu zählen zum Beispiel die aktuell gern genutzten Sprinter mit Schlafkabine.

Gut zu wissen: Es gibt EU-Staaten, welche Zusatzregelungen für die Kabotage haben. Dazu gehört zum Beispiel Österreich. In Österreich sind die Transportunternehmen dazu verpflichtet, die Kabotagebeförderung im Vorfeld anzumelden, wozu spezielle Anmeldeformulare ausgefüllt werden müssen.

Die Beförderungsfristen

Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung dürfen nach der Entladung der jeweiligen Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit dem gleichen Fahrzeug durchgeführt werden. Wobei diese innerhalb von sieben Tagen stattfinden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kabotagebeförderung nur in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedsstaaten stattfinden. Im letzten Fall darf allerdings immer nur eine Kabotagebeförderung pro Mitgliedstaat vollzogen werden, welche nun innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt von dem unbeladenen Fahrzeug durchzuführen ist.