Glossar Zollabfertigung

Unter dem Begriff Zollabfertigung versteht man allgemein die zoll- und steuerrechtliche Behandlung unterschiedlicher Ware bei der Einfuhr in ein anderes Zollgebiet bzw. um die Ausfuhr aus diesem heraus, wobei es sich in der Regel um ein anderes Land handelt. Erst nach der Zollabfertigung kann die Ware in den freien Verkehr überführt werden. Die Zollabfertigung findet dabei in der Regel an der Landesgrenze, dem Zielflughafen oder dem Hafen selbst statt.

In Europa finden also die Zollabfertigungen immer im Zusammenhang mit den Ausfuhren bzw. den Einfuhren statt, welche die Außengrenzen von dem Zollgebiet der Europäischen Union überqueren. Dabei ist das Zollgebiet von der Europäischen Union nahezu deckungsgleich mit dem EU-Gebiet, jedoch nicht zu 100 Prozent, was man also beim Transport der Ware unbedingt beachten muss. In Deutschland ist es zum Beispiel so, dass die Exklave Büsingen sowie auch die Insel Helgoland nicht zu dem EU-Zollgebiet gehören. Das bedeutet im gleichen Zuge, dass für den Transport von unterschiedlichen Gütern hier eine besondere und eigene Zollabfertigungsregel gilt.

Die Schritte bei einer Zollabfertigung

Die Zollabfertigung ist in unterschiedliche Schritte eingeteilt.

Beim ersten Schritt geht es um die Zollanmeldung. Hierbei handelt es sich um eine nach bestimmten Vorgaben erfolgende Deklaration der Güter für die Überführung in ein amtliches Zollverfahren. Innerhalb der EU werden diese elektronisch abgegeben.

Nach der Vorprüfung durch die jeweilige Zollstelle wird die Zollanmeldung nach positivem Ergebnis angenommen und als rechtswirksam erklärt. Im Anschluss an die Vorprüfung folgt nun die eigentliche Überprüfung der Zollanmeldung. Dabei werden die Angaben auf Richtigkeit und die Unterlagen nicht nur auf Gültigkeit, sondern ebenso auf Echtheit geprüft.

Des Weiteren werden die angemeldeten Waren auf die eingetragenen Mengen, auf die Werte und dessen Beschaffenheit geprüft, was durch direkte Inaugenscheinnahme, die sogenannte Zollschau, oder durch eine Probenentnahme erfolgen kann. Das Ergebnis wird im Zollbefund dokumentiert.

Im Anschluss an die Prüfung werden die Güter dem Anmelder überlassen. Jetzt sind sie zollrechtlich im freien Verkehr, wobei immer zu beachten ist, dass die Erhebung vom Zoll sowie die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zwei unterschiedliche Verfahren sind.